Für Österreich

Kleinunternehmerregelung in Österreich: Grenze, Rechnung und UID

Seit 1. Jänner 2025 gilt in Österreich eine neue Kleinunternehmergrenze von 55.000 € – brutto statt netto, mit Toleranz. Hier lesen Sie, was sich geändert hat und wie Ihre Rechnung aussehen muss.

RECHNUNG

Kurz beantwortet

In Österreich sind Sie seit 2025 Kleinunternehmer, wenn Ihr Jahresumsatz 55.000 € brutto nicht übersteigt. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 % (bis 60.500 €) ist erlaubt. Auf der Rechnung steht keine Umsatzsteuer, sondern ein Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Eine UID-Nummer müssen Sie nicht angeben.

Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet

Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Sie stellen Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und geben in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im Gegenzug dürfen Sie keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen abziehen.

Die Befreiung ist in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG geregelt und gilt automatisch, solange Sie unter der Grenze bleiben. Sie können darauf verzichten, indem Sie beim Finanzamt schriftlich eine Optionserklärung abgeben. An diesen Verzicht sind Sie mindestens fünf Jahre gebunden. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie hohe Investitionen haben oder fast nur an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen verkaufen.

Typische Kleinunternehmer sind Nebenberufliche, Kreative, Vortragende, Nachhilfelehrerinnen oder kleine Handwerksbetriebe am Anfang. Achtung: Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Sozialversicherung bei der SVS sind davon getrennt.

Gleich eine erstellen? Zum kostenlosen Rechnungseditor – in einer Minute als PDF.

Die Änderungen seit 1. Jänner 2025

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 und dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die Regelung grundlegend umgebaut. Die wichtigsten Unterschiede:

KriteriumBis 2024Seit 2025
Umsatzgrenze35.000 € netto55.000 € brutto
Berechnungfiktive Umsatzsteuer herausrechnenBruttobetrag zählt direkt
Toleranz15 % einmal in fünf Jahren10 %, Wirkung bis Jahresende
Folge bei Überschreiten der ToleranzSteuerpflicht für das ganze Jahr, rückwirkendSteuerpflicht ab dem Umsatz, der die Grenze sprengt
Ansässigkeitnur in ÖsterreichÖsterreich oder ein anderer EU-Mitgliedstaat

Der Wechsel von netto zu brutto vereinfacht die Rechnung: Früher mussten Sie aus Ihren Umsätzen eine fiktive Umsatzsteuer herausrechnen, um zu prüfen, ob Sie unter 35.000 € liegen. Heute addieren Sie einfach die Beträge, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen. Maßgeblich sind das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr: Lag Ihr Umsatz im Vorjahr über der Grenze, sind Sie im laufenden Jahr nicht mehr Kleinunternehmer.

Nicht in die Grenze einrechnen müssen Sie unter anderem Hilfsgeschäfte wie den Verkauf von Anlagevermögen, bestimmte steuerfreie Umsätze und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge).

2025202620272028
Seit 2025: 55.000 € brutto als Grenze, 60.500 € als absolute Obergrenze mit Toleranz.

Die Toleranzregel an einem Beispiel

Die neue Toleranz ist großzügiger, aber auch strenger als früher. Ein Rechenbeispiel zeigt, wie sie wirkt.

Grafikerin Lena aus Graz hatte 2025 einen Umsatz von 48.000 €. Im Jahr 2026 laufen die Aufträge gut:

  • Bis Ende Oktober 2026 hat sie 54.000 € verrechnet – unter der Grenze.
  • Im November kommen 4.500 € dazu. Ihr Umsatz liegt bei 58.500 €, also 6,4 % über 55.000 €. Das ist innerhalb der Toleranz. Lena darf bis Jahresende weiter ohne Umsatzsteuer verrechnen.
  • Im Dezember folgt ein Auftrag über 3.000 €. Damit wären es 61.500 €, also 11,8 % über der Grenze. Ab diesem Umsatz ist die Toleranz überschritten: Die Rechnung über 3.000 € und alle weiteren müssen Umsatzsteuer enthalten.

Die bisherigen Rechnungen des Jahres bleiben steuerfrei – eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn gibt es nicht mehr. Wichtig ist aber das Folgejahr: Weil Lena 2026 über 55.000 € lag, ist sie 2027 von Anfang an regelbesteuert, auch wenn sie im Rahmen der Toleranz geblieben wäre.

Wer nahe an der Grenze arbeitet, sollte deshalb monatlich mitzählen. Im Dashboard von Invoiceferry sehen Sie Ihre ausgestellten Rechnungen auf einen Blick, was die laufende Summe leichter macht.

Der richtige Hinweis auf der Rechnung

Auch als Kleinunternehmer brauchen Sie ordentliche Rechnungen. Weil keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, muss für Ihren Kunden erkennbar sein, warum. Ein fixer Gesetzeswortlaut ist nicht vorgeschrieben. Üblich sind:

  • „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung.“
  • „Steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung).“
  • „Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG – keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“

Setzen Sie den Hinweis direkt unter den Rechnungsbetrag. Im Invoiceferry-Editor stellen Sie den Steuersatz auf 0 % bzw. lassen ihn leer und tragen den Satz als Fußnote ein – dann erscheint er auf jeder Rechnung.

Ganz wichtig: Weisen Sie keinen Steuerbetrag aus. Wer als Kleinunternehmer ohne Optionserklärung trotzdem 20 % Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibt, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt – und der Kunde darf ihn nicht als Vorsteuer abziehen. Der Fehler lässt sich nur durch eine berichtigte Rechnung beheben.

Kleinbetragsrechnung: was seit 2025 genügt

Für Rechnungen bis 400 € brutto erlaubt das österreichische Umsatzsteuerrecht eine vereinfachte Kleinbetragsrechnung. Seit 2025 dürfen Kleinunternehmer diese vereinfachte Form laut USP und WKO grundsätzlich für alle ihre Rechnungen verwenden, unabhängig vom Betrag.

Eine Kleinbetragsrechnung braucht im Wesentlichen:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung,
  • Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder Leistung,
  • das Entgelt (bei Regelbesteuerten: Bruttobetrag und Steuersatz),
  • das Ausstellungsdatum.

Weglassen dürfen Sie Name und Anschrift des Kunden, die fortlaufende Rechnungsnummer, Ihre UID-Nummer und den getrennten Steuerbetrag. Für Versandhandelslieferungen und bestimmte Umsätze in andere EU-Staaten gilt die Vereinfachung nicht.

Eine vollständige Rechnung ist trotzdem immer erlaubt – und meist die bessere Wahl. Geschäftskunden erwarten ihren Namen auf dem Beleg, und eine fortlaufende Nummer hilft Ihnen selbst bei der Buchhaltung. Mehr dazu im Artikel Regeln für Rechnungsnummern.

Verlieren Sie den Kleinunternehmerstatus, gilt die Vereinfachung wieder nur für Rechnungen bis 400 €.

QUITTUNGBEZAHLT
Kleinbetragsrechnung: wenige Pflichtangaben, kein Kundenname nötig.

Musterrechnung für Kleinunternehmer in Österreich

Ein fiktives Beispiel: Tischler Markus Huber aus Linz liefert ein Wandregal an eine Privatkundin.

AngabeInhalt
AusstellerMarkus Huber, Hauptplatz 5, 4020 Linz
KundinSabine Leitner, Landstraße 14, 4020 Linz
Rechnungsnummer2026-047
Rechnungsdatum / Lieferdatum06.11.2026 / 30.10.2026
Position 1Wandregal Eiche massiv, 1 Stück, 680,00 €
Position 2Montage vor Ort, 2 Std. à 45,00 € = 90,00 €
Rechnungsbetrag770,00 €
HinweisUmsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung.
Zahlungzahlbar bis 20.11.2026 auf AT61 1904 3002 3457 3201

Es gibt nur einen Betrag – kein Netto, keine Umsatzsteuer, kein Brutto. Bei Euro-Rechnungen druckt Invoiceferry auf Wunsch einen SEPA-QR-Code (EPC-QR), mit dem Ihre Kundin die Überweisung per Banking-App scannen kann. Eine fertige Vorlage finden Sie unter Rechnungsvorlage Österreich.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine UID-Nummer?

Grundsätzlich nein. Kleinunternehmer müssen keine UID auf ihre Rechnungen schreiben, und das Finanzamt vergibt sie nicht automatisch. Eine UID bekommen Sie auf Antrag mit dem Formular U 15, wenn Sie einen Grund nachweisen.

Typische Gründe sind:

  • Sie beziehen Dienstleistungen aus dem EU-Ausland, etwa Werbung bei Google oder Meta, Software-Abos oder Leistungen einer deutschen Agentur. Dann schulden Sie oft die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren und brauchen eine UID.
  • Sie überschreiten die Erwerbsschwelle von 11.000 € für Wareneinkäufe aus anderen EU-Staaten oder verzichten auf sie.
  • Sie erbringen selbst Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland.

Verzichten Sie mit einer Optionserklärung auf die Steuerbefreiung, erhalten Sie die UID automatisch.

Wichtig: Die UID allein ändert nichts am Kleinunternehmerstatus. Auch mit UID schreiben Sie bei Inlandsumsätzen keine Umsatzsteuer auf die Rechnung. Wenn Sie die UID trotzdem angeben, schadet das nicht, solange der Hinweis auf die Steuerbefreiung klar ist.

Neu seit 2025: Kleinunternehmer in anderen EU-Staaten

Seit 2025 können österreichische Kleinunternehmer die Befreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen, wenn sie dort Umsätze erzielen. Voraussetzung ist, dass Ihr EU-weiter Jahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt und Sie im jeweiligen Land unter dessen nationaler Grenze bleiben.

Dafür melden Sie sich über FinanzOnline beim grenzüberschreitenden Kleinunternehmerverfahren an und erhalten eine eigene Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“. Sie melden Ihre Umsätze danach vierteljährlich.

Für die meisten Freiberufler ohne Privatkunden im Ausland ist das nicht relevant: Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten werden ohnehin dort versteuert, wo der Kunde sitzt. Die Regelung zielt vor allem auf Betriebe, die Privatkunden in Nachbarländern beliefern, etwa an der Grenze zu Deutschland. Die deutsche Variante erklärt der Artikel Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Netto-Grenze im Kopf: Viele rechnen noch mit „35.000 € netto“. Seit 2025 gilt 55.000 € brutto.
  • Vorjahr vergessen: Lag der Umsatz im Vorjahr über 55.000 €, gibt es im neuen Jahr keine Befreiung – auch nicht mit Toleranz.
  • Steuersatz ausgewiesen: „0 % USt“ oder „inkl. 20 % USt“ haben auf einer Kleinunternehmer-Rechnung nichts verloren.
  • Kein Hinweis: Ohne Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung fragt sich der Kunde, warum keine Steuer verrechnet wird.
  • Toleranz falsch verstanden: Wer über 60.500 € kommt, muss ab genau diesem Umsatz Umsatzsteuer verrechnen – nicht erst ab dem nächsten Jahr.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Bei Grenzfällen helfen Ihre Steuerberaterin oder die Wirtschaftskammer.

Rechnung in unter einer Minute erstellen, kostenlos. Formular ausfüllen, Vorschau ansehen und als PDF herunterladen. Ohne Anmeldung, Ihre Daten bleiben auf Ihrem Gerät.

Rechnung erstellen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze in Österreich 2026?

Die Grenze liegt bei 55.000 Euro Bruttoumsatz pro Jahr. Sie gilt seit 1. Jänner 2025 für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr.

Was passiert, wenn ich die 55.000 Euro überschreite?

Bis 60.500 Euro (10 % Toleranz) bleiben Sie bis zum Jahresende befreit. Wird auch dieser Wert überschritten, unterliegt der Umsatz, mit dem das passiert, und jeder weitere der Umsatzsteuer. Im Folgejahr sind Sie in beiden Fällen regelbesteuert.

Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?

Zum Beispiel „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Ein fixer Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, die Steuerbefreiung muss aber klar erkennbar sein.

Muss ich als Kleinunternehmer eine UID auf die Rechnung schreiben?

Nein. Kleinunternehmer brauchen keine UID auf der Rechnung. Eine UID erhalten Sie nur auf Antrag, etwa wenn Sie Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen.

Quellen und weiterführende Links

Offizielle Seiten und weitere Lektüre zu diesem Artikel. Regeln ändern sich – prüfen Sie im Zweifel die Quelle.

Passende Werkzeuge und Artikel

Upgrade

Invoiceferry Pro

$5/month or $39/year

Get Pro

Cancel any time. Your work is never lost — documents stay in your browser either way. Compare Free and Pro